BVerfG: Für Pressespiegel gilt nur eingeschränkt die Verbreiterhaftung

Obwohl das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat, kann man Wegweisendes in der Begründung lesen. Bei der Verbreitung von Berichten in Pressespiegeln gilt nur eingeschränkt die Verbreiterhaftung, da man sich bereits durch die Kennzeichnung als Presseschau oder Pressespiegel vom Inhalt distanziert und kenntlich macht, dass keine eigenen Recherchen zugrunde liegen.

 

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