Präambel
Der Verein hat kein politisches Mandat. Der Verein respektiert und fördert, daß seine Mitglieder auf unterschiedlichen Seiten am politischen Diskurs aktiv teilnehmen.
Der Verein bezieht im politischen Diskurs weder auf nationaler noch auf internationaler Ebene eine Meinungsposition.
Der Verein nimmt keine Unterstützung vom Staat oder von politischen Parteien an.
Der Verein befaßt sich nicht wertend mit dem, was seine Mitglieder in rechtmäßiger Ausübung von Presse- und Meinungsfreiheit veröffentlichen.
§ 1 – Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Deutscher Journalisten-Verband Landesverband Berlin-Brandenburg e.V.“; nachfolgend „DJV-BB“ bzw. „Verein“ genannt. Er hat seinen Sitz in Potsdam und ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein unterhält eine Geschäftstelle. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck und Aufgaben
(1) Aufgabe des Vereins ist die Wahrnehmung und Förderungaller beruflichen, rechtlichen und sozialen Interessen der hauptberuflich für Presse, Hörfunk, Fernsehen und andere Publikationsmittel beschäftigten Journalistinnen und Journalisten.
(2) Der Verein ist bereit, alle legalen gewerkschaftlichen Mittel einzusetzen, um seine Grundsätze zu verteidigen und seine Ziele zu erreichen. Er bekennt sich zu den legalen Mitteln des Arbeitskampfs und schließt Gewalt hierbei aus.
(3) Der Verein will insbesondere
a) die Freiheit und Eigenständigkeit der Medien wahren und die Unabhängigkeit der journalistischen Arbeit sichern;
b) Einfluß bei allen Gesetzen nehmen, die die Medien berühren;
c) auf dem Gebiet der Publizistik einem Mitwirkungsrecht des Berufsstands Geltung verschaffen;
d) die materiellen Interessen der Mitglieder wahrnehmen, insbesondere durch Abschluß von Vereinbarungen mit Dritten, auch Tarifverträgen, sowie durch Mitwirkung bei der Gestaltung und Sicherung ihrer Altersversorgung;
e) seine Mitglieder in berufs-, arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen sowie beim Arbeitsplatzwechsel beraten und ihnen Rechtsschutz gemäß der Rechtsschutzordnung geben;
f) für die Altersversorgung Einrichtungen der sozialen Sicherheit schaffen;
g) die Gründung von Betriebsgruppen fördern und ihre Arbeit unterstützen;
h) den journalistischen Nachwuchs und die Aus- und Weiterbildung fördern;
i) internationale Beziehungen pflegen;
j) seine Mitglieder über für sie wichtige Angelegenheiten durch Veröffentlichungen unterrichten
§ 3 – Zusammenarbeit mit Dritten
(1) Für die Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verein Dritter als Dienstleister bedienen.
(2) Der Verein kann im Rahmen seines Satzungszwecks Kapitalgesellschaften und/oder Vereine gründen oder sich an solchen beteiligen.
(3) Der Verein kann im Rahmen seines Satzungszwecks mit Dritten auf vertraglicher Grundlage zusammenarbeiten oder andere Verbände als korporative Mitglieder aufnehmen oder anderen Verbänden beitreten.
§ 4 – Zugehörigkeit zu einem Dachverband
(1) Der Verein kann Mitglied eines deutschen und/oder europäischen Dachverbands, so des Deutschen Journalisten-Verbands (DJV), sein. Eintritt und Austritt beschließt der Vorstand.
(2) Vorschriften des Dachverbands, die nach Eintritt des Vereins erlassen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Übernahme durch Beschluß des Vorstands; der Beschluß ist widerruflich.
§ 5 – Untergliederungen
(1) Der Vorstand kann regionale Bezirksverbände einrichten und auflösen sowie diesen eine Ordnung vorgeben, die zu dieser Satzung nicht im Widerspruch stehen darf.
(2) Der Vorstand kann Arbeitsgemeinschaften und Kommissionen zu Sachfragen einrichten und auflösen sowie diesen eine Ordnung vorgeben, die zu dieser Satzung nicht in Widerspruch stehen darf.
§ 6 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann auf Antrag werden, wer hauptberuflich journalistisch tätig oder insoweit arbeitssuchend ist oder sich in Ausbildung zum Journalisten befindet oder nach journalistischer Tätigkeit im Ruhestand ist. Die Mitgliedschaft kann ohne Rücksicht auf politische, religiöse oder sonstige Standpunkte der Antragsteller erworben werden.
(2) Juristische Personen können als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht, können aber an der Hauptversammlung durch Bevollmächtigte teilnehmen. Den Mitgliedsbeitrag bestimmt der Vorstand.
(3) Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt nach Aufnahme mit der ersten Beitragszahlung.
(4) Die Mitgliedschaft kann auch durch Überweisung aus einem anderen Mitgliedsverband des Dachverbands erworben werden, solange der Verein Mitglied dieses Dachverbands ist. Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme der Überweisung durch den Vorstand mit der ersten Beitragszahlung. Der Vorstand kann auch danach ein überwiesenes Mitglied binnen drei Monaten nach Vorliegen vollständiger Mitgliedschaftsunterlagen zurückweisen; einer Begründung bedarf es nicht.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Eine Begründung für die Ablehnung eines Aufnahmeantrags erfolgt nicht.
(6) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod;
b) durch Austritt, der durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären ist;
c) durch Ausschluß mittels Vorstandsbeschluß wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht, wenn der Rückstand mindestens drei Monatsbeiträge umfaßt und eine Mahnung nicht innerhalb eines Monats befolgt wird, oder wenn das Mitglied trotz Aufforderung binnen drei Monaten keinen aktuellen Nachweis seiner journalistischen Tätigkeit vorlegt;
d) durch Ausschluß mittels Vorstandsbeschluß wegen satzungswidrigen oder den Verband schädigenden Verhaltens;
e) durch Ausschluß mittels Vorstandsbeschluß wegen Aufgabe der journalistischen Tätigkeit außer durch Eintritt in den Ruhestand;
f) durch Überweisung an einen anderen Mitgliedsverband des Dachverbands.
(7) Liegt in Fällen des Absatzes 6 lit. d ein minderschwerer Fall vor, kann der Vorstand eine Verwarnung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aussprechen oder auf eine Geldbuße bis zu 400 Euro erkennen.
(8) Gegen Vereinsstrafen und insbesondere Ausschlußentscheidungen des Vorstands kann das betroffene Mitglied Berufung beim Aufsichtsrat einlegen. Die Berufung ist zu begründen. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Der Aufsichtsrat entscheidet darauf abschließend.
(9) Zwei Monate nach Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle gegenseitigen Ansprüche, es sei denn, sie sind bereits geltend gemacht oder anerkannt.
§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Vereins haben gleichen Anspruch auf die allgemeinen entgeltlichen und unentgeltlichen Leistungen des Vereins und auf Teilhabe an dessen Aktivitäten. Bei Mitgliedern, die nicht den durch Beitragsordnung festgelegten Regelbeitrag zahlen oder mit der Beitragszahlung im Verzug sind, kann der Vorstand Einschränkungen verfügen.
(2) Das Recht der Mitglieder, ihre Meinung unabhängig von deren Inhalt jederzeit und überall frei zu äußern, ist gewährleistet. Die journalistische Meinungs- und Medienfreiheit hat im Zweifel Vorrang vor möglichen vereinsrechtlichen oder sonstigen Treue- und Solidaritätspflichten.
(3) Mitglieder des Vereins erhalten auf Antrag den bundeseinheitlichen Presseausweis bzw. dessen jährliche Neuausstellung soweit und solange der Verein hierzu befugt ist.
(4) Der Verein macht personenbezogene Daten seiner Mitglieder nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung Dritten bekannt; vom Verein beauftragte Dienstleister sind nicht Dritte. Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft im beruflichen oder geschäftlichen Verkehr werbend bekannt geben.
(5) Die Mitglieder schulden einen Jahresmitgliedsbeitrag, der in jedem Januar fällig ist und auf Antrag in vierteljährlichen Raten gezahlt werden kann; das Nähere bestimmt die von Vorstand zu beschließende und vom Aufsichtsrat zu genehmigende Beitragsordnung, die einen Regelbeitrag ausweisen muß. Der Mitgliedsbeitrag wird von einem Bankkonto eingezogen, das die Mitgliedereinschließlich eventueller späterer Änderungen bei der Aufnahme bzw. bei Inkrafttreten dieser Satzung zu benennen haben. Der grundlose Widerruf einer erteilten Einzugsermächtigung oder andere Zahlungswege verpflichten zum Ersatz der dem Verein so verursachten Kosten
(6) Auf begründeten Antrag kann der Vorstand für jeweils ein Jahr Ermäßigungen oder Stundungen des Beitrags bewilligen; wiederholte Anträge sind zulässig.
§ 8 – Organe
(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Hauptversammlung;
b) der Aufsichtsrat;
c) der Vorstand.
(2) Über die Sitzungen der Organe sind Ergebnis-Protokolle anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 9 – Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern und beschließt über die Verbandspolitik und alle Fragen, für die sie sich für zuständig erklärt mit Ausnahme derer, die durch diese Satzung anders geregelt sind.
(2) Insbesondere ist die Hauptversammlung zuständig für:
a) Wahl des Aufsichtsrats;
b) Vorschläge für die Bestellung des Vorstands;
c) Beschluß über die Entlastung des Aufsichtsrats und des Vorstands;
d) Wahl der Delegierten für die Gremien eines Dachverbands;
e) Beschluß über Anträge, auch satzungsändernde;
f) Beschluß über die Geschäftsordnung der Hauptversammlung;
g) Beschluß über die Auflösung des Vereins.
(3) Die Hauptversammlung findet alle zwei Kalenderjahre statt. Sie wird vom Aufsichtsratsvorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins einberufen.
(4) Eine außerordentliche Hauptversammlung kann vom Aufsichtsrat auf Verlangen des Vorstands einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder es vermittels schriftlichem Antrag an den Aufsichtsrat unter Angabe des Grundes und der Tagesordnung mit eigenhändiger Unterschrift verlangt. Im übrigen gelten die Vorschriften für ordentliche Hauptversammlungen.
(5) Jedes Mitglied kann an der Hauptversammlung teilnehmen. Mitglieder, die natürliche Personen sind, haben je eine Stimme sowie Rede-, Antrags- und Wahlrecht. Wer an der Hauptversammlung teilnehmen will, muß sich als Mitglied ausweisen.
(6) Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter eröffnet, geleitet und geschlossen.
(7) Die Hauptversammlung beschließt und wählt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von sieben Zehnteln der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag oder eine Wahl abgelehnt.
§ 10 – Anträge und Wahlen
(1) Auf der Hauptversammlung sind antragsberechtigt
a) die einzelnen Mitglieder, soweit sie natürliche Personen sind;
b) der Aufsichtsrat;
c) der Vorstand;
d) die Ausschüsse, vertreten durch ihre Vorsitzenden.
(2) Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle in Schriftform einzureichen. Anträge müssen den Antragsteller ausweisen, von ihm unterschrieben sein und sollen eine Begründung enthalten. Nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist können Anträge beim Sitzungsleiter gemäß § 9 Abs. 6 eingebracht werden, wenn ihre Dringlichkeit geltend gemacht wird. Mit Zwei-Wochen-Frist eingebrachte Anträge werden auf der Homepage des Vereins bekannt gemacht oder für die Hauptversammlung im Saal ausgelegt.
(3) Jedes Mitglied, der Aufsichtsrat, der Vorstand und die Ausschüsse können Wahlvorschläge einreichen; der Vorschlag der eigenen Person ist zulässig. Wahlvorschläge müssen das Einverständnis des Kandidaten ausweisen. Wahlvorschläge, die spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle vorliegen, werden auf der Homepage veröffentlicht.
(4) Wählbar in Ämter oder Mandate sind nur Mitglieder des Vereins, es sei denn, diese Satzung sieht auch die Wahl von Nichtmitgliedern vor.
(5) Auf Antrag von mindestens fünf anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern ist geheim abzustimmen bzw. zu wählen.
(6) Der Zugang zu den Vereinsämtern ist für alle Mitglieder gleich. Die Ausübung mehrerer Ämter zur gleichen Zeit ist zulässig. Miteinander unvereinbar sind nur Ämter im Aufsichtsrat und im Vorstand. Das Wahlrecht und die Wählbarkeit dürfen von nichts außer der Mitgliedschaft und der Erfüllung der Beitragspflicht abhängig gemacht werden.
§ 11 – Wahlwerbung
(1) Auf Verlangen eines Wahlbewerbers ist dessen schriftliche Wahlwerbung im Umfang von nicht mehr als zwei Blatt DIN A4 durch die Geschäftsstelle auf Kosten des Bewerbers an die Mitglieder zu versenden, vorzugsweise per E-Mail. Der Wahlbewerber muß sein Werbematerial so rechtzeitig anliefern, daß die Versendung durch Kombination mit anderen Aussendungen möglichst wirtschaftlich erfolgen kann. Hierzu darf die Geschäftsstelle den Wahlbewerbern Termine setzen.
(2) Wahlbewerber können verlangen, daß ihnen rechtzeitig und hinreichend Gelegenheit gegeben wird, in Veröffentlichungen des Vereins ihre Kandidatur mitzuteilen und ihre Standpunkte darzulegen.
(3) Wahlbewerber können verlangen, daß ihnen auf der Internetseite des Vereins rechtzeitig und hinreichend Gelegenheit zur Darstellung ihrer Person und ihres Programms gegeben wird.
§ 12 – Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat hat mindestens drei und höchstens fünf Mitglieder, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Sitzungen leitet. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats früher als zwei Monate vor der nächsten Hauptversammlung aus, bestimmen die verbliebenen Aufsichtsräte unverzüglich ein neues Aufsichtsratsmitglied. Dieses bleibt im Amt, sofern die nächste Hauptversammlung nicht eine andere Person wählt. Die Hauptversammlung kann Aufsichtsratsmitglieder abberufen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Der Aufsichtsrat bestellt und entläßt die Mitglieder des Vorstands und berücksichtigt dabei die Empfehlungen der Hauptversammlung. Er kontrolliert den Vorstand bei der Umsetzung der Beschlüsse der Hauptversammlung und beim Tagesgeschäft. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Aufsichtsrat hält zwei Sitzungen je Kalenderjahr sowie weitere nach Bedarf ab. Er erstellt einen Bericht für die Hauptversammlung, der die Ergebnisse seiner Prüfungen enthalten muß.
(5) Der Aufsichtsrat ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In dringenden Fällen kann der Aufsichtsrat durch Telefon, Fax, E-Mail oder Video-Konferenz entscheiden; die Dringlichkeit bestimmt der Vorsitzende.
(6) Der Aufsichtsrat kann in gemeinsamer Sitzung mit dem Vorstand, die der Vorsitzende des Aufsichtsrats einberuft und leitet, an Stelle der Hauptversammlung Änderungen der Satzung beschließen, jedoch keine Zweckänderung, soweit hierzu eine behördliche oder gerichtliche Verfügung oder ein dringendes Bedürfnis Anlaß gibt. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats und des Vorstandshat eine Stimme. Für die Änderung müssen zusammen mindestens fünf der Mitglieder der beiden Organe stimmen.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine der Höhe nach von der Hauptversammlung festzusetzende Aufwandsentschädigung in Geld. Sie sind von § 181 BGB befreit.
§ 13 – Vorstand
(1) Der Vorstand hat drei Mitglieder, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Er besteht aus
a) dem Vorstandsvorsitzenden;
b) dem Vorstandsmitglied für Verwaltung, Finanzen und Recht,
c) dem Vorstandsmitglied für Mitgliederdienste und Sonstiges.
(2) Der Vorstandsvorsitzende kann Bevollmächtigte für von ihm zu bestimmende Zuständigkeiten bestellen; die Bevollmächtigten müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Die Bevollmächtigten berichten dem Vorstandsvorsitzenden.
(3) Der Vorstandsvorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstands. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Abstimmungen hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden doppelt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. In dringenden Fällen kann der Vorstand auch durch Telefon, Fax, E-Mail oder Video-Konferenz entscheiden; die Dringlichkeit bestimmt der Vorsitzende. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die Amtsdauer des Vorstandsvorsitzenden und der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bestellung durch den Aufsichtsrat. Der Vorstandsvorsitzende und die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, solange nicht Nachfolger bestellt sind.
(5) Scheiden der Vorstandsvorsitzende oder ein Vorstandsmitglied vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, bestimmt der Aufsichtsrat unverzüglich einen neuen Vorstandsvorsitzenden bzw. ein neues Vorstandsmitglied. Der Aufsichtsrat kann auf Antrag des Vorstandsvorsitzenden
aus wichtigem Grund, insbesondere bei beharrlicher Nichtwahrnehmung von Aufgaben, ein Vorstandsmitglied aus dem Amt abberufen und einen Nachfolger bestellen.
(6) Der Vorstand kommt auf Einberufung durch den Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist von einer Woche zu mindestens vier Sitzungen je Kalenderjahr zusammen. Auf die Frist kann einvernehmlich verzichtet werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung, wobei Telefax oder E-mail genügen.
(7) Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine der Höhe nach vom Aufsichtsrat festzusetzende Aufwandsentschädigung in Geld. Sie sind von § 181 BGB befreit.
§ 14 – Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins
und setzt die Beschlüsse der Hauptversammlung um.
(2) Die Mitglieder des Vorstands verwalten ihre Geschäftsbereiche selbständig. Der Vorstandsvorsitzende kann Richtlinien für die Geschäftsbereiche vorgeben. Die
Vorstandsmitglieder sind zur Zusammenarbeit und zu gegenseitiger Information verpflichtet. Sie berichten dem Vorstandsvorsitzenden.
(3) Der Vorstand beschließt insbesondere über
a) die Mittelverwendung und die Jahresrechnung nebst Bericht;
b) die operative Tätigkeit des Vereins;
c) die Einrichtung und die Auflösung von Ausschüssen, Kommissionen und Arbeitskreisen sowie deren Mitglieder und Vorsitzende;
d) die Entsendung der Vertreter des Vereins in Ausschüsse und sonstige Gremien eines Dachverbands;
e) den Beitrag der Vereinsmitglieder durch Beitragsordnung;
f) alle Fragen, die in dieser Satzung nicht anders geregelt sind.
(3) Der Vorstand schließt Verträge mit Dritten.
(4) Der Vorstand setzt eine Rechtsschutzordnung in Kraft und entscheidet über Anträge auf Rechtsschutz.
(5) Der Vorstandsvorsitzende stellt gegebenenfalls die Bediensteten des Vereins ein und entläßt sie.
§ 15 – Gesetzliche Vertretung
Der Vorstandsvorsitzende allein oder die übrigen Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB. Im Innenverhältnis dürfen die übrigen Vorstandsmitglieder von der Vertretung nur Gebrauch machen, wenn der Vorstandsvorsitzende nicht nur vorübergehend verhindert ist.
§ 16 – Verwaltung und Personal
(1) Die Bediensteten des Vereins sind dem Vorstandsvorsitzenden unterstellt. Sie müssen dessen Weisungen folgen. Sie haben auch den übrigen Vorstandsmitgliedern im Rahmen von deren Zuständigkeiten zu berichten.
(2) Nehmen Bedienstete des Vereins dessen Interessen bei Veranstaltungen oder in Gremien eines Dachverbands wahr, haben sie zuvor entsprechende Weisungen des Vorstandsvorsitzenden im Einzelfall einzuholen, z.B. bezüglich der Stimmabgabe.
§ 17 – Tarif- und Arbeitnehmerangelegenheiten
(1) Der Vorstand kann eine Kommission für Tarif- und Arbeitnehmerangelegenheiten berufen und entlassen, die aus drei Mitgliedern besteht.
(2) Die Kommission für Tarif- und Arbeitnehmerangelegenheiten kann vom Vorstand mit der Beratung bei oder mit der Durchführung von tarif- und arbeitnehmerbezogenen Fragen beauftragt werden. Sie soll über Kollektivverträge beraten und eine Beschlußempfehlung für den Vorstand vorlegen. Folgt der Vorstand der Empfehlung nicht, soll er eine Begründung geben.
§ 18 – Ausschüsse
(1) Der Verein bildet durch Beschluß des Vorstands bei Bedarf Ausschüsse für bestimmte Gruppen von für die Medien Tätigen oder für bestimmte Angelegenheiten.
(2) Einem Ausschuß sollen mindestens drei Mitglieder angehören. Mehrfachmitgliedschaften sind zulässig.
(3) Die Ausschüsse schlagen dem Vorstand je ein Mitglied zum Vorsitzenden und nach Bedarf Stellvertreter vor; der Vorstand bestellt und entläßt diese. Im übrigen regeln die Ausschüsse ihre Angelegenheiten selbst.
(4) Der Vorstand entsendet regelmäßig den Vorsitzenden eines Ausschusses in den entsprechenden Ausschuß des Dachverbands als Vertreter und widerruft ggf. die Entsendung.
Er löst bei Vorliegen ihm zureichend erscheinender Gründe Ausschüsse auf. Die Auflösung wird dem Ausschuß-Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt.
§ 19 – Übergangsvorschriften
Für den Austritt von Vereinsmitgliedern, deren Mitgliedschaft vor Inkrafttreten dieser Satzung begründet wurde, gilt bis zum 31. Dezember 2007 die Regelung der früheren Satzung.
§ 20 – Außerkrafttreten früherer Regelungen
Mit dieser Satzung treten alle früheren Satzungen, Geschäftsordnungen und sonstige Regelungen außer Kraft.
§ 21 – Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins ist von der Hauptversammlung mit einer Stimmenmehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder zu beschließen; Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Ist die Hauptversammlung nicht beschlußfähig, ist mit Frist von zwei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Die Auflösung kann dann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
(3) Bei Auflösung entscheidet die Hauptversammlung über den Anfall des Vereinsvermögens.
§ 22 – Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die hier abgedruckte Satzung hat Entwurfscharakter, da eine absolute Übereinstimmung mit der eingetragenen Satzung nicht garantiert werden kann. Sicherheitshalber sollten Sie sich die jeweils aktuelle Version des Registergerichts geben lassen