Rechtsschutzordnung
1. Voraussetzungen des Rechtsschutzes
a) arbeitsrechtliche Streitfälle,
b) Honorarauseinandersetzungen,
c) urheberrechtliche Streitfälle,
d) steuerrechtliche Streitfälle,
f) Streitigkeiten, die auf die Befolgung gewerkschaftlicher Beschlüsse der zuständigen Gremien des DJV oder eines seiner Landesverbände oder auf die Vertretung verbandspolitischer Zielsetzungen oder Betätigungen für den Verband zurückzuführen sind, sofern berufliche Nachteile entstanden sind oder zu entstehen drohen
g) berufsbedingte Strafrechtsfälle von grundsätzlicher Bedeutung
h) Streitfälle aus Anlaß der Ausübung einer Betriebs-/Personalratstätigkeit
1.2. Für Streitigkeiten aus rein schriftstellerischer oder werblicher Tätigkeit wird im Regelfall kein Rechtsschutz gewährt.
1.3. Für Streitigkeiten, für die ein ausländisches Gericht gesetzlich zuständig ist oder im Falle eines Gerichtsverfahrens gesetzlich zuständig wäre, wird grundsätzlich kein Rechtsschutz gewährt.
1.4. Ein Rechtsanspruch auf Rechtsschutz besteht nicht.
2. Antragstellung
2.1. Anträge auf die Gewährung von Rechtsschutz sind an den DJV-Landesverband zu richten, in dem der/die Antragsteller(in) Mitglied ist. Der Antrag ist zu begründen. Dem Antrag sind die Unterlagen in Kopie beizufügen. Eventuelle Zeugen sind mit Namen und Anschrift zu benennen.
2.2. Bei Gerichtsverfahren ist der Rechtsschutz für jede Instanz und für jeden werterhöhenden Antrag gesondert, gegebenenfalls erneut, zu beantragen. Für ein bereits anhängiges Gerichtsverfahren wird im Regelfall nachträglich kein Rechtsschutz gewährt.
2.3. Rechtsschutz, der über die Rechtsberatung (§ 4 Abs. 1) hinausgeht und weitere Kosten verursacht, wird im Rahmen des § 1 gewährt, wenn die Prüfung der Sach- und Rechtslage des Einzelfalles, erforderlichenfalls durch eine(n) vom DJV-Landesverband beauftragte(n) Juristin/Juristen, ergeben hat, daß die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg bietet.
2.4. Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsschutz außerhalb der Rechtsberatung ist, daß das antragstellende Mitglied noch keine Rechtsvertretung beauftragt und sein Recht noch nicht von sich aus auf andere Weise mit erheblichen Mitteln verfolgt hat und daß der Streitfall nach Beginn der Mitgliedschaft im DJV eingetreten ist.
2.5. Für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung sind in der Regel eine mindestens sechsmonatige ununterbrochene Mitgliedschaft im DJV und die vollständige Beitragszahlung erforderlich. Für Journalistinnen/Journalisten in Ausbildung gilt die Wartezeit nicht.
2.6. Tritt ein Mitglied während eines laufenden Verfahrens aus, erlischt die Rechtsschutzzusage.
3. Entscheidung über den Rechtsschutz
3.1. Über die Gewährung und den Umfang des Rechtsschutzes entscheidet der Vorstand des zuständigen DJV-Landesverbandes in angemessener Frist. Der Vorstand kann die Entscheidung an ein(e) zu diesem Zweck berufenes Gremium oder zu diesem Zweck berufene Person delegieren.
3.2. Dem Mitglied ist die Entscheidung schriftlich mitzuteilen.
3.3. Ist das Mitglied mit der Entscheidung des DJV-Landesverbandes nicht einverstanden, kann es die vom Landesverband einzurichtende Schiedskommission anrufen. Deren Empfehlung ist Grundlage für die verbindliche Entscheidung des Landesvorstands.
4. Umfang des Rechtsschutzes
4.1. Der Rechtsschutz umfaßt Rechtsberatung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Mitgliedes.
4.2. Grundsätzlich beschränkt sich die Rechtsschutzzusage auf die Gebühren nach der Bundesrechtsanwaltgebührenordnung (BRAGO).
5. Durchführung des Rechtsschutzes durch eine(n) Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
5.1. Bei der Gewährung von Rechtsschutz behält sich der zuständige DJV-Landesverband die Benennung der/des Rechtsvertreterin/Rechtsvertreters und Notwendigenfalls die Beauftragung von Gutachter/-innen vor.
5.2. Mit Stellung des Rechtsschutzantrages entbindet das Mitglied die/den Rechts-vertreterin/Rechtsvertreter von ihrer/seiner Schweigepflicht gegenüber dem Vorstand des zuständigen DJV-Landesverbandes und der/dem Geschäftsführer(in), im Falle des § 6 Abs. 2 gegenüber dem Bundesvorstand und dem/der Justitiar(in) des DJV.
6. Kosten des Rechtsschutzes
6.1. Die Kosten des Rechtsschutzes trägt nach Maßgabe der Entscheidung über die Gewährung und den Umfang des Rechtsschutzes der zuständige DJV-Landesverband.
6.2. Auf Antrag des zuständigen DJV-Landesverbandes kann der Bundesvorstand beschließen, daß der DJV die Kosten des Rechtsschutzes ganz oder teilweise für Streitigkeiten übernimmt, die grundsätzliche Bedeutung haben oder deren Kosten vom zuständigen DJV-Landesverband nicht oder nicht vollständig aufgebracht werden können.
6.3. Wird ein Mitglied vor Abschluß eines Rechtsstreites an einen anderen DJV-Landesverband überwiesen, trägt der überweisende DJV-Landesverband die durch seine Rechtsschutz-Entscheidung umfaßten Kosten.
7. Beteiligung an den Rechtsschutzkosten
Der zuständige DJV-Landesverband oder der DJV kann im Einzelfall von dem Mitglied, dem Rechtsschutz gewährt wird, eine Beteiligung an den Kosten verlangen. Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Einzelfall, sie ist dem Mitglied in der Mitteilung nach § 3 Abs. 2 anzugeben.
8. Pflichten des Mitglieds
8.1. Hat der zuständige DJV-Landesverband oder der DJV Rechtsschutz erteilt, so ist das Mitglied verpflichtet, in jeder Weise an der Rechtsverfolgung mitzuwirken, insbesondere jede Veränderung der Sachlage unverzüglich der/dem Rechtsvertreterin/Rechtsvertreter und dem zuständigen DJV-Landesverband oder dem DJV mitzuteilen. Für die Rechtsverfolgung wesentliche Schriftstücke sind vorzulegen. Von Vergleichsangeboten, Anerkenntnissen oder sonstigen im Zusammenhang mit dem Streitfall stehenden Erklärungen des Gegners oder staatlicher Stellen ist dem zuständigen DJV-Landesverband oder dem DJV unverzüglich Kenntnis zu geben.
8.2. Das Mitglied darf selbst oder durch die/den Rechtsvertreterin/Rechtsvertreter ohne die Zustimmung des zuständigen DJV-Landesverbandes keine Abmachung mit dem Gegner über den Streitgegenstand treffen.
9. Beendigung des Rechtsschutzes
9.1. Macht das Mitglied im Rechtsschutzantrag oder im Verlaufe des Verfahrens unwahre oder unvollständige Angaben, auch über eine Abmachung mit dem Gegner über den Streitgegenstand oder kommt es seinen Mitwirkungspflichten nach § 8 Abs. 1 nicht nach, so kann der Rechtsschutz für die Zukunft und die Kostenzusage nach § 6 auch für die Vergangenheit entzogen werden.
9.2. Wird die Rechtsverfolgung während des Verfahrens aussichtslos oder wirtschaftlich sinnlos, so kann der zuständige DJV-Landesverband oder der DJV den Rechtsschutz für die Zukunft entziehen. Hat das Mitglied die Umstände, die zum Entzug des Rechtsschutzes führten, zu vertreten, so hat es dem zur Kostentragung nach § 6 Abs. 1 verpflichteten Verband die Kosten des Rechtsschutzes zu erstatten oder ihn von diesen Kosten freizustellen.
10. Rechtsweg /Haftung
10.1 Entscheidungen aus dieser Rechtsschutzordnung und deren Auslegungen unterliegen nicht der Nachprüfung im Rechtswege.
10.2. Der DJV oder die DJV-Landesverbände, deren Vorstandsmitglieder und die in ihren Diensten stehenden oder für sie tätigen Personen haften aus der Rechtsschutzgewährung, insbesondere der Rechtsberatung, gegenüber dem Mitglied nur für Schäden, die ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt werden.
Diese Rechtsschutzordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.