BVerfG: Für Pressespiegel gilt nur eingeschränkt die Verbreiterhaftung

Obwohl das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat, kann man Wegweisendes in der Begründung lesen. Bei der Verbreitung von Berichten in Pressespiegeln gilt nur eingeschränkt die Verbreiterhaftung, da man sich bereits durch die Kennzeichnung als Presseschau oder Pressespiegel vom Inhalt distanziert und kenntlich macht, dass keine eigenen Recherchen zugrunde liegen.

 

Die Beklagte und Beschwerdeführerin gibt eine Publikation im Börsenbereich heraus und veröffentlicht in der Rubrik „Meinungen – Presseschau – Nachrichten“ fremde Berichte, die auch als solche gekennzeichnet sind. So veröffentlichte sie auch Auszüge aus einer Tageszeitung, die sich mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger des Ausgangsverfahrens wegen des Verdachts der verbotenen Insidergeschäfte und des Betruges zum Nachteil von Kapitalanlegern befassten. Das Verfahren wurde eingestellt und der Kläger verlangte Schadensersatz und Unterlassung.

Das Langericht sprach den Schadensersatz zu und verurteilte die Beschwerdeführerin zur Unterlassung, da der Bericht von ihr verbreitet wurde und sie sich durch die Kennzeichnung als Presseschau nicht ausreichend von diesem distanziert hätte.

Eine Presseschau beziehungsweise ein Pressespiegel stellt nach Auffassung des BVerfG ein klassisches Instrument der Presseberichterstattung dar, um dem Mediennutzer einen Überblick über das in der Presse referierte oder vertretene Meinungsspektrum zu einem aktuellen Thema zu vermitteln. Eine Distanzierung oder eine gegenüberstellende Darstellung verschiedener Meinungen seien in einer Presseschau nicht notwendig.

Die Beschwerdeführerin hatte jedoch wesentliche Tatsachen ausgelassen und den Sinn entstellt. Daher verletzte die Beschwerdeführerin ihre pressemäßigen Sorgfaltspflichten, die auch bei der Verbreitung fremder Äußerungen in einer Presseschau Beachtung verlangen. Die Verfassungsbeschwerde scheiterte, da das LG Hamburg auch bei Zurückverweisung auf Grund dieser Verfehlung zum selben Ergebnis kommen würde.

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