Das BGH-Urteil zur Bildersuche und das Leistungsschutzrecht

Der BGH bleibt seiner Linie treu und bestätigt, dass man mit dem Einstellen von Inhalten in das Internet konkludent die Einwilligung zur Verlinkung gibt. Mit dieser Auffassung orientiere sich der BGH an der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce), so die Richter. Damit ist die bei Google übliche Praxis von entsprechenden EU-Richtlinien gedeckt.

Das aktuelle BGH-Urteil zur Rechtmäßigkeit der Google-Bildersuche inkl. der Darstellung von Miniaturen der Bilder auf der Ergebnisseite (I ZR 69/08) verfestigt die bisherige BGH-Rechtsprechung zum Deep-Linking und macht deutlich, dass es wohl auch beim Leistungsschutzrecht die Rechtsauffassung der Verleger schwer haben wird.

Der BGH sieht, wie eben auch beim Urteil zu Deep-Linking, das stillschweigende Einverständnis des Website-Betreiber als gegeben, falls dieser Inhalte für Suchmaschinen frei zugänglich anbietet und von den Möglichkeiten zum Aussperren der Suchmaschinen nicht Gebrauch macht. Ein Eintrag in der Datei robots.txt hätte zum teilweisen oder vollständigen Aussperren der Suchmaschine gereicht (siehe „Robots Exclusion Standard“ bei Wikipedia). Es können Pfade, einzelne Bilder und Dateien von der Indexierung ausgenommen werden.

Urteil wegweisend für das Leistungsschutzrecht

Daraus folgt, dass auch Google News keine Rechte verletzen dürfte, da Google jede Publikation aus den GoogleNews entfernt, falls dies vom Herausgeber gewünscht wird. Dazu kommen die Möglichkeiten des Ausperrens über die robots.txt und Paywalls. Wird das BGH-Urteil analog auf die Texte angewandt, so liegt es ausschließlich in der Verantwortung des Herausgeber, ob eine Suchmaschine oder ein NewsPortal die Inhalte als Teaser oder Vorschaubild darstellen kann.

Die Snippets (Textzusammenfassungen bzw. Anlesetexte) sind letztendlich nichts anderes wie die Vorschaubilder bei den Abbildungen. Bisher hatten die Verleger argumentiert, dass es sich bei den Snippets um Diebstahl handeln würde und Google & Co eindeutig ihre Rechte verletzen würden. Die Suchmaschinen und Nachrichtenportale müssten die Verleger an den Werbeeinnahmen beteiligen oder direkt für die Snippets bezahlen.

Im Gegenteil: Die Verleger betreiben sogar Suchmaschinenoptimierung und belegen, dass sie gefunden werden wollen. Das ist vergleichbar zum Autobesitzer, der sein Auto mit weit offenen Türen und laufendem Motor und einem Schild „zur freien Verfügung“ auf den Marktplatz stellt und dann „haltet den Dieb“ schreit, falls jemand mit der Karre wegfährt.

Die Verleger sind von dem unsinnigen Leistungsschutzrecht weiter entfernt denn je und es wird sich hoffentlich jetzt auch keine Partei und kein Verband mehr vor den Karren der Verleger spannen lassen.

Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder

Urteil vom 17. Juli 2003 – I ZR 259/00 – Links

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