Entscheidung des BVerfG im Eilverfahren zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung

Unser Antrag auf eine einstweilige Anordnung  zur vorläufigen Aussetzung der Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung wurde leider abgelehnt. Hier die Pressemitteilung unserer Kanzlei:

„Ein schlechter Tag für die Kommunikationsfreiheiten“

„Mit größtem Bedauern nehmen wir zur Kenntnis, dass das Bundesverfassungsgericht unseren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aussetzung der Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung abgelehnt hat.“ So bewerten die Rechtsanwälte Carl Christian Müller und Sören Rößner von der Kanzlei MMR Müller Müller Rößner Rechtsanwälte Partnerschaft aus Berlin den heute veröffentlichen Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 08.06.2016 (1 BvQ 42/15) in dem von ihnen geführten Eilverfahren gegen die Vorratsdatenspeicherung.

Beschluss lediglich formelhaft begründet

„Zwar folgt das Bundesverfassungsgericht unserer Ansicht, dass die Vorratsdatenspeicherung einen schwerwiegenden und nicht mehr rückgängig zu machenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG darstellt. Sofern das Bundesverfassungsgericht im weiteren jedoch lediglich formelhaft ausführt, dass der Gesetzgeber die Vorratsdatenspeicherung von qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht habe, die die drohenden Nachteile für die Übergangszeit bis zur Entscheidung über die Hauptsache hinnehmbar und im Vergleich mit den Nachteilen für das öffentliche Interesse weniger gewichtig erscheinen ließen, ist dies überaus kritikwürdig, weil der Beschluss nicht erkennen lässt, dass das Bundesverfassungsgericht sich mit den von uns vorgetragenen Bedenken auseinandergesetzt hat. Vollkommen unklar bleibt zudem, wann das Bundesverfassungsgericht eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache treffen wird. Es wäre mehr als wünschenswert gewesen, wenn das Bundesverfassungsgericht sich, ähnlich wie in anderen Verfahren, wenigstens hierzu geäußert hätte. Damit toleriert das Gericht bis auf weiteres den von ihm selbst so bezeichneten schwerwiegenden Eingriff in die Kommunikationsfreiheiten“, so Rechtsanwalt Müller.

Gericht lässt europarechtliche Fragestellungen außer Acht

„Das Gericht verkennt zudem, dass es zur einstweiligen Aussetzung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen gesetzlichen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung europarechtlich verpflichtet war. Zumindest hätte es das Eilverfahren dem Europäischen Gerichtshof vorlegen müssen, um diese Frage klären zu lassen“, so Rechtsanwalt Rößner.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt die anlasslose Speicherung der Verkehrsdaten insbesondere von Berufsgeheimnisträgern einen nicht hinnehmbaren Eingriff in Grundrechte der Europäischen Union da.

„Leider versäumt es das Gericht, sich tiefergehend mit den europarechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung auseinanderzusetzen. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, nach denen weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen sei, dass Unionsrecht dazu verpflichten könnte, die angegriffenen Vorschriften schon im Eilverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung außer Kraft zu setzen, zeigen, dass das Bundesverfassungsgericht einmal mehr nicht gewillt ist anzuerkennen, dass europäische Grundrechte zwingend auch vom obersten deutschen Gericht anzuwenden und zu prüfen sind. Gerade in den heutigen Tagen wäre es ein deutliches Signal gewesen, hätte das Bundesverfassungsgericht diesen Aspekt mit mehr Leidenschaft behandelt. Stattdessen wirkt die Entscheidung auch hier formelhaft und blutleer. Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesem Beschluss, so deutlich muss man es leider sagen, gegen europäisches Recht – und schlimmer noch gegen die europäischen Grundrechte – verstoßen“, so Rechtsanwalt Müller.

Überwachungsgesamtrechnung geht nicht mehr auf
„Wir sind der Auffassung, dass dieser mit der anlasslosen, zusammenhanglosen und ausnahmslosen Speicherverpflichtung einhergehende schwerwiegende Eingriff mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu einer verhältnismäßig ausgestalteten Vorratsdatenspeicherung nicht vereinbar ist. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Überwachungsgesamtrechnung. Seit Bekanntwerden der uferlosen Speicher- und Überwachungspraktiken der Geheimdienste durch die Enthüllungen von Edward Snowden und angesichts zusätzlicher Datenspeicherungsvorhaben wie beispielsweise der Fluggastdatenverordnung ist der gesetzgeberische Handlungsspielraum in Richtung weiterer Datensammlungen auf Null reduziert“, erläutert Rechtsanwalt Rößner das Vorgehen der Kanzlei MMR Müller Müller Rechtsanwälte, die das Eilverfahren sowie die Verfassungsbeschwerde aus eigener Initiative angestrengt hatte.

Wahrung der Kommunikationsfreiheiten
„Wir sehen die Verfassungsbeschwerde in der Tradition der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Kommunikationsfreiheiten. Das Bundesverfassungsgericht hat stets betont, dass diese schlechthin konstituierend für eine demokratische Grundordnung sind und dass der Datenschutz hiermit korrespondiert. Vor diesem Hintergrund kann die Vorratsdatenspeicherung keinen Bestand haben“, so Rechtsanwalt Müller abschließend.

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