Bei Rückgabe darf keine Nutzungsentschädigung verlangt werden

Der BGH hat die Verbraucherrechte gestärkt und die wegweisende Entscheidung des EuGH zum Thema Wandlung und Nutzungsentschädigung übernommen. Die seit Einführung des neuen Schuldrechts häufig von Händlern angewandte Praxis eine Nutzungsentschädigung bei Rücknahme von defekten Geräten zu verlangen, wurde bereits im April 2008 vom EuGH als rechtswidrig verurteilt.

Der Bundesgerichtshof BGH hat die Rechte der Verbraucher bei der Rückgabe defekter Geräte gestärkt. Obwohl nach deutscher Gesetzgebung ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung möglich wäre, hat der Europäische Gerichtshof derartige Minderungen der Rückzahlung für nicht zulässig erklärt. Der BGH setzt mit der Übernahme dieser Entscheidung in die deutsche Rechtsprechung die Europäische Verkaufsgüterkauf-Richtlinie um.

Nach dem BGB war eine Nutzungsausfallentschädigung möglich. Dabei hatte der Verbraucher allerdings auch die Möglichkeit die Verzinsung des Kaufpreises für die Nutzungszeit zu verlangen. Die deutschen Gerichte sind zur Fortbildung des nationalen Rechts verpflichtet, wo dies möglich und nötig sei.

Der verhandelte Fall ging auf den Kauf eines Backofens bei der Firma Quelle zurück. Da die Kundin nach eineinhalb Jahren das Abplatzen von Emaille festgestellt hatte, hat sie Rücktritt verlangt. Daraufhin hatte die Firma Quelle 2002 einen Wertersatz für die vorübergehende Nutzung in Höhe von 70 € verlangt. 2006 hat der BGH dann das Verfahren zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt.

Damit hat der Käufer bei einem nicht behebbaren Mangel (abgeplatztes Emaille) oder nach 2 gescheiterten Reparaturversuchen nach § 440 BGB das Recht auf Rückerstattung des Kaufpreises ohne jegliche Abzüge. Es sind auch alle Nebenkosten zu ersetzen. Das bedeutet der Käufer erhält auch die Versandkosten zurück. Natürlich hat der Lieferant auch immer die Versandkosten in beide Richtungen für die Reparaturversuche zu tragen.

Durch Verträge und allgemeine Geschäftsbedingungen können diese Regelungen oder Urteile nicht ausgehebelt werden. Damit besteht jetzt endlich Rechtssicherheit bei Nachbesserung und Rücktritt.

curia.europa.eu

tagesschau.de

juris.bundesgerichtshof.de

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